TSV 1965 Bullau e.V.
S a t z u n g
1.Änderung gültig ab 16.05.2008
2. Änderung gültig ab 26.06.2009
3. Änderung gültig ab 20.11.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Turn-u. Sportverein 1965 Bullau e.V.
und hat seinen Sitz in 64711 Erbach-Bullau
Er wurde am 13.10.1965 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege,
c) die Pflege von Geselligkeit und Kameradschaft
1a. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist Mitglied des
a. Landessportbundes Hessen
b. zuständigen Landesverbandes
c. zuständigen Spitzenverband des DSB
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Im Übrigen erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4a. Die Mitglieder des Vorstands im Sinne §7 der Satzung erhalten eine
Aufwandsentschädigung von monatlich
40,00Euro.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: „blau-weiß“
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum TragenVereinsabzeichens
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a. und c.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Geschlecht, Rasse
und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate
mit
der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand
zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit
Begründung bekanntzugeben.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht
weiter getragen werden
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder im Vereinsaushang (Schaukasten) zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes
b) den Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die eventuellen Neuwahlen des Vorstandes
e) die eventuelle Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Anträge
g) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der
Ziffern 8 und 9, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
9. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins es erforderlich macht oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu
wie eine Ordentliche.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Rechner
e) dem Schriftführer
f) den 2 Jugendleitern
g) den Spartenleitern der jeweiligen betriebenen Sportarten
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der erste stellvertretende Vorsitzende
der zweite stellvertretende Vorsitzende
der Rechner
der Schriftführer
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt über 2 Jahre
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstand im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandmitgliedern kann sich der Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe
der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere
Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt sind.
§ 10 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des
Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung
§ 11 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung nach den
Bestimmungen des §6 beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Erbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Erbacher Stadtteil Bullau zu
verwenden hat.
Die 1. Satzungsänderung wurde in §7 –Der Vorstand- durchgeführt. Hier wurde wie in der Ordentlichen Mitgliederversammlung, am Freitag, den 16.05.2008, durch
2/3 Mehrheit beschlossen, den geschäftsführenden Vorstand um einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu erweitern.
Die Änderungen sind durch blaue Schrift erkenntlich. Der Beschlussvorschlag
ist in der Niederschrift dargelegt.
Die 2. Satzungsänderung wurde in §2 Ziff. 4 durchgeführt. Hier wurde wie in der außerordentlichen Mitgliederversammlung, am Freitag, den 26.06.2009, durch
2/3 Mehrheit die Einführung der Ehrenamtspauschale nach §3 Nummer 26a des
Einkommenssteuergesetzes beschlossen.
Die Änderungen sind durch blaue Schrift erkenntlich. Der Beschlussvorschlag
ist in der Niederschrift dargelegt.
Die 3. Satzungsänderung wurde in §2 und §11 durchgeführt, da die Satzung
vom 26.06.2009 nicht den Anforderungen der §§51-68 Abgabenordnung erfüllt.
Es wurde in §2 die Satzung um Ziffer 1a ergänzt.
In §11 wurden die Auflösungsbestimmungen neu gefasst.
Die Änderungen sind durch rote Schrift erkenntlich.
Der Beschlussvorschlag ist in der Niederschrift vom 20.11.2015 dargelegt.
Bullau, 20.11.2015